Später eingereichtes Hauptangebot ersetzt ein früher vorgelegtes Hauptangebot.
Vergaberechts-Report 2/2017
Es ist allgemein anerkannt, dass ein Bieter mehrere Hauptangebote einreichen kann, wenn diese sich in sachlicher-technischer Hinsicht voneinander unterscheiden, ohne dass die Voraussetzungen für ein Nebenangebot vorliegen. Werden allerdings vom Bieter zwei Hauptangebote zeitlich versetzt eingereicht, ohne dass eine Erklärung dazu abgegeben wird, wie die Angebote zu betrachten sind, geht der BGH mit Urteil vom 29. 11. 2016 davon aus, dass das später eingereichte Angebot nicht neben dem zuvor eingereichten gelte, sondern das frühere ersetzen soll. Siehe hierzu Vergaberechts-Report 2017, Seite 8.
