Ein Planer darf nur ausnahmsweise von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen.
Planerrechts-Report 2/2017
Gerade bei der Planung der Sanierung eines Altbaus kann es sich anbieten, entgegen der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik lediglich eine Gebrauchstauglichkeit zu planen. Dies stellt den Planer allerdings nur dann von einer Mangelhaftung frei, wenn er den Auftraggeber zuvor umfassend und nachvollziehbar über die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt und einen entsprechenden Haftungsausschluss vereinbart hat (OLG München, Az.: 28 U 3070/13, Planerrechts-Report 2017, Seite 6).
