Verlängerte Gewährleistungsfrist bei arglistiger Täuschung.

Baurechts-Report 2/2017

Das OLG Saarbrücken (siehe hierzu Baurechts-Report 2017, Seite 5) hat kürzlich entschieden, dass ein die Gewährleistungsfrist verlängerndes Verhalten des Auftragnehmer-Bauleiters nicht nur dann vorliegt, wenn dieser einen ihm bekannten schwerwiegenden Mangel nicht gegenüber dem Auftraggeber offenbart, sondern auch dann, wenn er vor offensichtlichen Mängeln „die Augen verschließt“ und damit Mängel billigend in Kauf nimmt, ohne sich diese bewusst zu machen.

 

 

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