Keine Gesamtschuldnerhaftung zwischen Planer und Unternehmer, wenn Bedenken des Unternehmers unbeachtet bleiben.
Planerrechts-Report 1/2017
Bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung von Bedenken durch den ausführenden Unternehmer gegen fehlerhafte Vorgaben des Planers entsteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Planer und Unternehmer, wenn die geäußerten Bedenken unbeachtet bleiben und dies zu Mängeln führt. Der Planer haftet dann ggf. allein (OLG Stuttgart vom 21. 11. 2016, Planerrechts-Report 2017, Seite 2).
