Planfreigabe ist keine Änderungsanordnung.
Baurechts-Report 12/2016
Die Freigabe von Plänen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungspflicht erstellt hat, stellt keine vergütungspflichtige Änderungsanordnung des Auftraggebers dar, sondern beschränkt sich auf die technische Schlüssigkeit der vereinbarten Leistung. Dies hat das OLG Naumburg – Az.: 12 U 110/14, Baurechts-Report 2016, Seite 45 – in einem nunmehr rechtskräftigen Urteil entschieden.
