Eine Mängelrüge kann auch nicht erwähnte Mängel erfassen.
Baurechts-Report 10/2016
Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt und zwar auch dann, wenn die Symptome nur an einzelnen Stellen aufgetreten sind, während die Ursache des Mangels in Wahrheit das gesamte Gebäude umfasst. Dies hat der BGH noch einmal in einem neuen Urteil vom 24. 08. 2016 (Az.: VII ZR 41/14) klargestellt. Näheres hierzu wird im Baurechts-Report 2016 auf Seite 38 erläutert.
