Wertungssysteme müssen transparent sein.
Planerrechts-Report 8/2016
Das ist nicht der Fall, wenn die vom öffentlichen Auftraggeber aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht erkennen können, worauf es dem Auftraggeber bei der Wertung ankommt. Dies ist einem Beschluss vom 23. 06. 2016 des OLG Frankfurt – Az.: 11 Verg 4/16 – zu entnehmen. Siehe hierzu auch Planerrechts-Report 2016, Seite 30.
