Die Haftung des Planers bei Beauftragung einer unzuverlässigen Baufirma.

Planerrechts-Report 6/2016

Beauftragt ein Bauherr einen Unternehmer, dessen mangelnde Zuverlässigkeit bekannt ist, muss der mit der Objektüberwachung beauftragte Planer diesen Unternehmer besonders sorgfältig überwachen. Verstößt er gegen diese besondere Sorgfaltspflicht, kann sich daraus nach einem Urteil des OLG München vom 22. 03. 2016 (Planerrechts-Report 2016, Seite 24) eine Haftung des Planers ergeben.

 

Planerrechts-Report bestellen

Zurück