Quittierte Barzahlungen sind nicht ohne Risiko.
Baurechts-Report 6/2016
Nur wenn eine Quittung nachweislich vom Empfänger der Zahlung unterschrieben worden ist, begründet das den vollen Beweis dafür, dass die darin genannten Zahlungen auch tatsächlich an den genannten Zahlungsempfänger geleistet worden sind. Es besteht aber keine dahingehende Vermutung, dass eine auf einer Quittung geleistete Unterschrift auch „echt“ ist. Näheres hierzu wird im Baurechts-Report 2016 auf Seite 22 ausgeführt.
