Ein bayerischer Bürgermeister hat nur eine begrenzte Vertretungsmacht.

Vergaberechts-Report 5/2016

Ein bayerischer Bürgermeister kann die Gemeinde aufgrund seines Amtes nur bei „einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung“ wirksam vertreten. Bei bedeutsameren Rechtshandlungen bedarf er eines Beschlusses des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses, anderenfalls sind solche Rechtsgeschäfte unwirksam. Vertragspartner können sich dann auch nicht auf „guten Glauben“ berufen. Beachten Sie hierzu auch Vergaberechts-Report 2016 auf Seite 17.

 

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