Rechnungsprüfung durch den Planer entlastet den Auftraggeber weitestgehend.

Planerrechts-Report 5/2016

Es gehört zur odnungsgemäßen Rechnungsprüfung durch den Planer nach der Leistungsphase 8, dem Auftraggeber eine Zahlungsempfehlung zu geben. Spricht er diese ohne Einschränkung aus, kann sich der Auftraggeber hierauf verlassen, ohne dass ihn ein Mitverschulden im Fall eines Irrtums durch den Planer trifft. Siehe hierzu das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 31. 03. 2016, das im Planerrechts-Report 2016 auf Seite 19 erläutert wird.

 

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