Der Wagniszuschlag ist bei freier Kündigung nur ausnahmsweise von der Vergütung abzuziehen.

Baurechts-Report 5/2016

Der vom Auftragnehmer kalkulierte Wagniszuschlag ist bei „freier“ Kündigung nur dann von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung abzuziehen, wenn mit diesem Zuschlag ein spezielles Einzelrisiko – und nicht das allgemeine unternehmerische Risiko – abgesichert werden sollte. Dies wurde nun durch den BGH im Urteil vom 24. 03. 2016 klargestellt und im Baurechts-Report 2016 auf Seite 17 näher erläutert.

 

 

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