Der Wagniszuschlag ist bei freier Kündigung nur ausnahmsweise von der Vergütung abzuziehen.
Baurechts-Report 5/2016
Der vom Auftragnehmer kalkulierte Wagniszuschlag ist bei „freier“ Kündigung nur dann von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung abzuziehen, wenn mit diesem Zuschlag ein spezielles Einzelrisiko – und nicht das allgemeine unternehmerische Risiko – abgesichert werden sollte. Dies wurde nun durch den BGH im Urteil vom 24. 03. 2016 klargestellt und im Baurechts-Report 2016 auf Seite 17 näher erläutert.
