Der Planer muss auch Bedenken gegen die Detailplanung einer Fachfirma anmelden.

Planerrechts-Report 4/2016

Ein Planer hat gegenüber seinem Auftraggeber auch dann eine Hinweispflicht nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn ein beauftragtes Fachunternehmen Arbeiten nach einer von diesem selbst erstellten Detailplanung ausführt. Das gilt zumindest dann, wenn der Planer Mängel an dieser fremden Planung aufgrund seiner Fachkenntnisse hätte erkennen können. Näheres hierzu ist einem im Planerrechts-Report 2016 auf Seite 13 besprochenen rechtskräftigen Urteil des OLG Köln zu entnehmen.

 

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