Keine Hinweispflicht darüber, wie Schäden nach der Abnahme vermieden werden können.
Baurechts-Report 4/2016
Eine Hinweispflicht des AN nach § 4 Absatz 3 VOB/B besteht nur, wenn er aufgrund der vorgesehenen Ausführung einen Mangel befürchten muss. Er muss den AG jedoch nicht darüber belehren, wie ein späterer Schaden, der nach der Abnahme durch falsche Behandlung der Leistung denkbar ist, vermieden werden kann. Dies hat der BGH am 25. 02. 2016 – VII ZR 210/13 – entschieden, erläutert wird dieses Urteil im Baurechts-Report 2016 auf Seite 13.
