Stillschweigende Abnahme trotz wesentlicher Mängel.

Baurechts-Report 3/2016

Bei einer stillschweigenden Abnahme kommt es nicht darauf an, ob Mängel an der Leistung vorhanden sind. Maßgeblich ist allein, ob der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, dass die Leistung aus seiner Sicht im Wesentlichen mangelfrei hergestellt worden ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG München vom 10. 11. 2015, das im Baurechts-Report 2016 auf Seite 10 dargestellt ist.

 

 

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