Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Bauhandewerkersicherung.

Planerrechts-Report 2/2016

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08. 10. 2015 – Az: 21 U 71/15 – entschieden, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch des Bauhandwerkers nach § 648 a BGB erst nach Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Sicherheit gefordert wurde. Näheres hierzu ist dem Planerrechts-Report 2016 auf Seite 6 f. zu entnehmen.

 

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