Konsequenzen eines fehlenden deutschsprachigen Bauleiters.
Baurechts-Report 2/2016
Ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, eine deutschsprachige Aufsichtsperson auf der Baustelle einzusetzen, stellt keinen Werkmangel dar und berechtigt deshalb auch nicht zur Minderung des Werklohnes. Ein solches Verhalten kann den Auftraggeber jedoch zum Schadensersatz oder auch zur Kündigung des Bauvertrags berechtigen. Dies hat das OLG Jena mit Urteil vom 26. 11. 2015 entschieden. Dieses Urteil wird im Baurechts-Report 2016 auf Seite 5 näher erläutert.
