Vertragsstrafe kann auch ohne Vorbehalt wirksam sein.

Baurechts-Report 1/2016

Zwar kann der Auftraggeber eine vereinbarte Vertragsstrafe nur dann durchsetzen, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat. Ein solcher Vorbehalt ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber schon vor der Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 05. 11. 2015, das im Baurechts-Report 2016 auf Seite 1 erläutert wird.

 

 

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