Welches Honorar dem Projektsteuerer zusteht.

Planerrechts-Report 12/2015

Im Gegensatz zum Honorar eines Architekten, das auf der Basis der HOAI zu berechnen ist, kann das Honorar eines Projektsteuerers frei verhandelt werden. Wurde eine solche Vereinbarung allerdings unterlassen, ist die übliche Vergütung (§ 622 Abs. 2 BGB) durch Erfassung des Zeitaufwands zu ermitteln. Hierbei ist ein Stundensatz von 110,00 Euro als üblich anzusehen. Dies hat das OLG – Az.: 8 U 93/14 – kürzlich festgestellt, nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Planerrechts-Report 2015 auf Seite 47.

 

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