Mengenänderungsklauseln müssen angemessen sein.
Baurechts-Report 12/2015
Eine vom Auftraggeber verwendete Einheitspreis-Klausel, die festlegt, dass dem Auftragnehmer auch bei Mengenänderungen in den einzelnen Positionen von mehr als 10 % kein Ausgleichsanspruch zusteht, verstößt gegen § 307 Absatz 1 BGB. Eine solche Klausel ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. 11. 2015 unwirksam. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurechts-Report 2015 auf Seite 45.
