Auch vor Abschluss eines schriftlichen Planervertrages kann ein Honoraranspruch entstehen.
Planerrechts-Report 11/2015
Da für den Abschluss eines Vertrages über Planerleistungen keine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform besteht, kann es schwierig zu beurteilen sein, ob es sich bei Leistungen eines Planers ohne schriftlichen Vertrag lediglich um unentgeltliche Akquiseleistungen handelt, oder ob schon ein Anspruch auf den Honorar-Mindestsatz besteht. Näheres hierzu lässt sich einem Urteil des OLG Celle vom 24. 09. 2015 entnehmen, das im Planerrechts-Report 2015 auf Seite 41 erläutert wird.
