Ohne Abnahme gilt eine abweichende Mängelverjährung bei Bauleistungen.
Baurechts-Report 11/2015
Unterbleibt bei einer Bauleistung die Abnahme, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Hierbei ist eine Höchstfrist von 10 Jahren zu beachten, die von dem Zeitpunkt an berechnet wird, ab dem der Anspruch „entstanden“ ist. Näheres hierzu wird im Baurechts-Report 2015 auf Seite 41 ausgeführt.
