Für den öffentlichen Auftraggeber kann es gerechtfertigt sein, vom Grundsatz der Produktneutralität abzuweichen
Vergaberechts-Report 10/2015
Zwar dürfen bei öffentlichen Ausschreibungen grundsäztlich in den technischen Anforderungen nicht bestimmte Produkte oder Marken begünstigt oder ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn sach- und auftragsbezogene Gründe für eine solche Leistungsbestimmung vorliegen.
Wann das der Fall ist, ist einem Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 15. 04. 2015 zu entnehmen, der im Vergaberechts-Report 2015 auf Seite 38 erläutert wird.
