Bieter können nur in Ausnahmefällen ein zu niedriges Angebot eines Mitbewerbers rügen
Vergaberechts-Report 9/2015
Liegt das Angebot eines Bieters 15 % bis 20 % unter den konkurrierenden Angeboten, muss der Auftraggeber grundsätzlich überprüfen, ob beim Zuschlag an diesen Bieter nicht eine Schlechtleistung zu befürchten ist. Unterlässt er eine solche Prüfung, kann dies ausnahmsweise ein Rügerecht für übergangene Bieter eröffnen. Die Rechtslage ist allerdings im Einzelfall schwer zu beurteilen. Allerdings ergeben sich hierfür aus einem aktuellen Beschluss der Vergabekammer Südbayern, der im Vergaberechts-Report 2015 auf Seite 33 f. dargestellt wird, wertvolle Anhaltspunkte.
