Die Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit stellt immer einen Sachmangel dar

Baurechts-Report 9/2015

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 30. 07. 2015 klargestellt, dass eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit einer Bauleistung selbst dann einen Sachmangel darstellt, wenn die Abweichung weder zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchsfähigkeit der Leistung führt. Die Beseitigung eines solchen Mangels kann allerdings einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Auftragnehmer darstellen.
Näheres hierzu wird im Baurechts-Report 2015 auf Seite 33 näher erläutert.

 

 

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