Der öffentliche Auftraggeber kann nur ausnahmsweise einzelne Positionen aus der Wertung nehmen

Vergaberechts-Report 8/2015

Grundsätzlich muss der öffentliche Auftraggeber alle Positionen eines LV in die Wertung der Angebote einbeziehen. Die Herausnahme einer Position ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Position überflüssig ist und auf die Wertung keinen Einfluss hat, so dass hierdurch auch die Bieterfolge unberührt bleibt. Näheres hierzu enthält ein Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 23. 06. 2015, der im Vergaberechts-Report 2015 auf Seite 29 ausführlich dargestellt wird.

 

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