Der Planer muss unter Umständen auch für Fehler von Sonderfachleuten haften

Planerrechts-Report 8/2015

Bei der „Integration“ einer Planungsleistung durch einen eingeschalteten Sonderfachmann in seine Planung muss der Planer „mitdenken“. Er darf also dessen Planung nicht „blind“ übernehmen, sondern muss diese überprüfen. Dabei sind bei ihm zumindest diejenigen Kenntnisse vorauszusetzen, die von einem Planer erwartet werden können, allerdings ohne Spezialkenntnisse. Näheres zu diesem Thema ist einem neueren Urteil des OLG Naumburg (Az.: 5 U 132/14) zu entnehmen, das im Einzelnen im Planerrechts-Report 2015 auf den Seiten 29 f. erläutert wird.

 

 

 

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