Wann der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote nachträglich zulassen kann

Vergaberechts-Report 7/2015

Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Zulassung von Nebenangeboten auch nach der Bekanntgabe der Ausschreibungsbedingungen korrigieren, wenn er hierbei die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz nicht verletzt. Das hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 28.01.2015 festgestellt.
Nähere Erläuterungen hierzu sind der neuesten Ausgabe des Vergaberechts-Reports auf den Seiten 25 f. zu entnehmen.

 

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