Das Unterschreiben eines Mangelprotokolls ist kein Anerkenntnis

Planerrechts-Report 6/2015

Nach einem Urteil des OLG Hamburg - Az.: 8 U 138/13 - stellt das Unterschreiben eines "Schadensprotokolls" weder ein "konstitutives", noch ein "deklaratorisches" Anerkentnis dar. Ein Anerkenntnis liegt also nur dann vor, wenn ausdrücklich im Protokoll vermerkt worden ist, dass der aufgelistete Schaden anerkannt wird.
Näheres hierzu finden Sie im Planerrechts-Report 2015 auf Seite 24.

 

 

 

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