Eine Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B ist unwirksam

Baurechts-Report 6/2015

Nach § 8 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen, wenn der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt, einen zulässigen Insolvenzantrag stellt, oder ein Insovenzverfahren eröffnet wird. Da diese Regelung dem Insolvenzverwalter das in der Insolvenzordnung geregelte Wahlrecht nimmt, darüber zu entscheiden, ob er den Vertrag erfüllen, oder die Erfüllung verweigern will, hält das OLG Framkfurt diese VOB-Bestimmung für unwirksam.
Näheres hierzu ist im Baurechts-Report 2015 auf Seite 21 f. näher dargestellt.


 

 

 

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