Klauseln zu Abschlagszahlungen von nur 90% sind unwirksam

Baurechts-Report 5/2015

Auftraggeber-Klauseln zu Abschlagszahlungen, die dem Auftragnehmer nicht einen Zahlungsanspruch in Höhe des vollen Wertes der erbrachten Leistung einräumen, sondern diesen Anspruch beispielsweise auf 90% begrenzen, verstoßen gegen § 307 BGB und sind deshalb unwirksam. Dies hat das OLG Düsseldorf - Az.: 21 U 172/12 - kürzlich entschieden.
Eine nähere Erläuterung dieses Urteils finden Sie im Baurechts-Report 2015 auf Seite 19.


 

 

 

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