Auch eine Eigentümergemeinschaft kann "Verbraucher" im Sinne des Gesetzes sein

Planerrechts-Report 4/2015

Für Verbraucher regelt das Gesetz umfassende Informationspflichten und auch ein Widerrufsrecht nach Abschluss eines Vertrages. Diese Verbraucher-Schutzvorschriften gelten auch für Eigentümergemeinschaften, wenn zumindest ein Mitglied der WEG ein Verbraucher im Sinne von § 13  BGB ist. Dies gilt selbst dann, wenn die WEG durch eine gewerbliche Hausverwaltung - beispielsweie bei einem Energie-Liefervertrag -  vertreten wird.
Näheres zu dieser Rechtslage ist dem Planerrechts-Report 2015 auf Seite 13 f. zu entnehmen.

 

 

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