Haftungsrisiko bei Bauprodukt ohne bauaufsichtliche Zulassung
Planerrechts-Report 3/2015
Eine mangelfreie Leistung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn ausschließlich Bauprodukte verwendet werden, für die eine bauaufsichtsrechtliche Zulassung vorliegt. Allerdings kann in Ausnahmefällen auch ohne eine solche Zulassung ein Verschulden des Auftragnehmers ausscheiden. Das hat dann zur Folge, dass diese Leistung als mangelfrei zu werten ist.
Wann von einem solchen Ausnahmefall auszugehen ist, ist im Vergaberechts-Report 2015 auf Seite 10 f. näher dargestellt.
