Welche Nachweise der Auftraggeber nachfordern kann.

Vergaberechts-Report 2/2015

Vom Auftraggeber geforderte Nachweise sind schon in der Bekanntmachung zu bezeichnen.
Nachfordern kann der Auftraggeber nur solche Erklärungen und Nachweise, die in formaler Hinsicht von den in der Bekanntmachung genannten Anforderungen abweichen, nicht jedoch, wenn erst eine inhaltliche Prüfung ergibt, dass die Erklärungen und Nachweise unzulänglich sind. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 19.01.2015 abweichend von einer Entscheidung der Vergabekammer Sachsen entschieden, die hierzu eine großzügigere Auffassung vertritt.
Eine nähere Darstellung zu diesem Thema finden Sie im Vergaberechts-Report 2015 auf Seite 6.

 

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