Der wirksame Teil einer unwirksamen AGB-Klausel kann nicht „gerettet“ werden

Baurechts-Report 1/2015

Eine unwirksame AGB-Klausel kann nicht dadurch gerettet werden, dass sie im Wege einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ auf  ihren wirksamen Restgehalt reduziert wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 16.12.2014 - Az.: VII ZR 152/12 - entschieden.
Näher erläutert wird dieses wichtige Urteil im Baurechts-Report der Ausgabe vom Januar 2015.

 

 

 

Baurechts-Report bestellen

Zurück