Wie lange kann der Auftraggeber die Prüffähigkeit der Planer-Rechnung rügen?
Planerrechts-Report 12/2014
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Auftraggeber die mangelnde Fälligkeit einer Honorarrechnung mit der Begründung fehlender Prüffähigkeit der Rechnung nur innerhaln von 2 Monagten nach Rechnungszugang rügen.
Versäumt er diese Frist, bleibt er allerdings trotzdem uneingeschränkt dazu berechtigt, die sachliche Richtigkeit der in Rechnung gestellten Forderung anzuzweifeln. Näheres hierzu ist in einem Urteil des OLG Düsseldorf – Az.: 21 U 90/13 – ausgeführt, das im Planerrechts-Report 2014 auf Seite 47 erläutert wird.
