Mitverschulden des Auftraggebers an fehlerhafter, vom Planer umgesetzter Planung.
Planerrechts-Report 9/2014
Ein haftungsreduzierendes Mitverschulden an einer fehlerhaften Planung setzt bei der Übernahme vom Auftraggeber dem Planer zur Verfügung gestellter Planungsunterlagen voraus, dass der Planer die Erstellung der übernommenen Planung nicht selbst gegenüber dem Auftraggeber schuldete. Näheres hierzu ist einem Urteil des OLG Celle vom 24.07.2014 zu entnehmen, das im Planerrechts-Report 9/2014 auf Seite 34 f. dargestellt wird.
