Die Verwendung eines vom LV abweichenden Produkts führt meist zu einer mangelhaften Leistung.
Baurechts-Report 9/2014
Nicht jede Produktbeschreibung im LV ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die ausgeführte Leistung im Wesentlichen gleichwertig mit den Vorgaben des LV ist und auch nicht erkennbar ist, dass der Auftraggeber besonderen Wert auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung gelegt hat. Näheres hierzu ist dem Baurechts-Report 2014 auf Seite 33 zu entnehmen, in dem über ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zu diesem Thema berichtet wird.
