Wann der Planer bei Mängeln wegen Arglist haftet.
Planerrechts-Report 8/2014
Werden besonders gefahrträchtige Arbeiten ausgeführt, wie beispielsweise Abdichtungs-, Dämm-, oder Dachdeckarbeiten, bestehen für den bauüberwachenden Planer besondere Sorgfaltspflichten. Die Erfüllung dieser Pflichen muss der Planer dokumentieren, um einen Arglistvorwurf bei auftretenden schweren Mängeln abwehren zu können. Näheres zu dieser Problematik können Sie dem Planerrechts-Report 2014 auf den Seiten 31 f. entnehmen.
