Was tun, wenn der Aufraggeber auf einen Bedenkenhinweis nicht reagiert?
Baurechts-Report 7/2014
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, auf eine vom Auftragnehmer erstattete Bedenkenanmeldung zu reagieren. Unterlässt er dies, stellt das eine Behinderung für den Auftragnehmer dar. Ordnet der Auftraggeber allerdings die unveränderte Ausführung an, ist der Auftragnehmer hierzu zumindest dann verpflichtet, wenn keine gesetzlichen oder behördlichen Gründe dagegen stehen. Näheres kann einem Urteil des OLG Hamm – Az: 21 U 95/11 – entnommen werden, das im Baurechts-Report 2014 auf Seite 25 erläutert wird.
