Ausschreibung nach VOB/A: Wann ein Bieter mehrere Hauptangebote abgeben kann
Vergaberechts-Report 6/2014
Grundsätzlich sind Bieter im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A dazu berechtigt, mehrere Hauptangebote abzugeben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die einzelnen Angebote jeweils hinreichend differenziert sind, sodass jedes Hauptangebot einen eigenständigen und eindeutigen Erklärungsinhalt enthält.
Es gelten also für Hauptangebote die gleichen Voraussetzungen, wie es für Nebenangebote in § 13 EG Abs. 3 VOB/A geregelt ist.
Näheres zu diesem Thema kann dem Vergaberechts-Report 2014 auf Seite 23 entnommen werden, der einen einschlägigen Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 29.01.2014 erläutert.
