Verliert der Auftraggeber eines Planungsauftrags seinen Nachbesserungsanspruch, wenn er bei der Abnahme einen Planungsmangel hätte erkennen können?

Planerrechts-Report 6/2014

Das OLG Jena erklärt in einem Urteil vom 06. 03. 2013, dass der Auftraggeber einer Planungsleistung im Falle eines Mangels der Planung nur dann seinen Anspruch auf Nachbesserung verliert, wenn er den Mangel nicht nur hätte erkennen können, sondern wenn er den Mangel auch tatsächlich erkannt hat.
Näheres zu diesem interessanten Urteil ist dem Planerrechts-Report 2014 auf Seite 23 zu entnehmen.

 

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