Wie der Auftragnehmer eine von ihm vorgenommene Änderung des Ausschreibungstextes kennzeichnen muss
Baurechts-Report 6/2014
Ändert der Auftragnehmer in seinem Vertragsangebot den vom Auftraggeber vorgegebenen Ausschreibungstext, ist dies nur dann wirksam, wenn die Änderung für den Auftraggeber klar und unmissverständlich erkennbar ist.
Das ist nicht der Fall und verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Änderung mit dem gleichen Schriftbild eingefügt wird, ohne dass in einem Anschreiben deutlich auf die Änderung hingewiesen wird.
Dieser Grundsatz ist einem aktuellen Urteil des BGH zu entnehmen, das im Juniheft des Baurechts-Reports näher dargestellt wird.
