Ausschreibung nach VOB/A: Wie muss der Bieter sein Angebot bei produktneutraler Ausschreibung abfassen?

Vergaberechts-Report 5/2014

Bei einer hersteller- oder produktneutralen Ausschreibung muss ein Bieter Produkte „mittlerer Art und Güte“ gemäß § 243 BGB anbieten. Wenn der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Angebotsaufklärung die Fabrikate und Produkte abfragt und der Bieter entsprechende Produktdatenblätter einreicht, konkretisiert er damit sein Angebot, an das er dann auch gebunden ist.
Näheres hierzu ist dem Vergaberechts-Report 2014 auf Seite 17 f. zu entnehmen.

 

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