Die AGB-Kontrolle eines Formularvertrages kann nicht durch eine „Aushandelnsklausel“ verhindert werden
Baurechts-Report 5/2014
Mit dem Schutzzweck der AGB-Regelungen der §§ 305 ff. BGB ist es nicht zu vereinbaren, dass die Vertragsparteien eines Bauvertrages unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB die Geltung der gesetzlichen Regelungen durch eine individuelle Vereinbarung ausschließen. Eine solche Vereinbarung bleibt ohne Wirkung. Näheres zu diesem für die Praxis wichtigen Urteil wird im Baurechts-Report 2014 auf Seite 17 f. dargestellt.
