Was die Vergabestelle beim Ausschluss eines Unterangebots beachten muss

Vergaberechts-Report 4/2014

Vor dem Ausschluss eines Angebots wegen eines unangemessen niedrigen Preises muss ein Bieter von der Vergabestelle angehört werden.
Ausgeschlossen darf er danach nur dann werden, wenn die Anhörung zu so erheblichen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung führt, dass dem Bieter die Ausführung nicht zugemutet werden kann.
Näheres hierzu ist einem Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 24.01.2014 zu entnehmen, der im Vergaberechts-Report 2014 auf den Seiten 13 f. näher erläutert wird.

 

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