Wann der Planer noch nach einer Schlussrechung Honorar nachfordern kann
Planerrechts-Report 4/2014
Ein Planer ist nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin, Az.: 21 U 206/11 ausnahmsweise nur dann an seine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber darauf vertrauen durfte, dass diese Abrechnung endgültig ist und er sich in schutzwürdiger Weise so darauf eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung weiteren Honorars nicht mehr zugemutet werden kann.
Dieses Urteil wird im Planerrechts-Report 2014 auf Seite 16 näher erläutert.
