Verpflichtung des Verkäufers mangelhaften Materials zum Wiedereinbau
Baurechts-Report 12/2012
Eine Verpflichtung des Verkäufers mangelhaften Materials, neben der Lieferung mangelfreien Materials auch die Kosten von Aus- und Wiedereinbau und Entsorgung zu tragen, besteht nur beim Verbrauchsgüterkauf. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern.
Näheres zu diesem für die Baupraxis wichtigen BGH-Urteils lässt sich einer Besprechung im Baurechts-Report 12/2012 auf Seite 45 entnehmen.
