Wann der Lieferant mangelhaften Baumaterials für die Aus- und Wiedereinbaukosten haftet
Baurechts-Report 4/2014
Eine Verpflichtung des Verkäufers mangelhaften Materials, neben der Neulieferung auch die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus zu tragen, besteht nur beim Verbrauchsgüterkauf, nicht jedoch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern.
Der Lieferant haftet für Mängel seiner insoweit eingeschalteten Subunternehmer nur dann, wenn ihn ein Eigenverschulden trifft oder die Subunternehmer seine „Erfüllungsgehilfen“ sind.
Näheres hierzu wird im Baurechts-Report 2014 auf Seite 13 erläutert.
