Bei Ausschreibungen nach VOB/A können Vollständigkeitsklauseln unwirksam sein
Vergaberechts-Report 3/2014
Sogenannte Vollständigkeitsklauseln sind bei Ausschreibungen nach VOB/A zumindest dann unzulässig, wenn sie dem Auftragnehmer in einer allgemein gefassten Klausel Leistungen auferlegen wollen, die nicht nur Nebenleistungen ansprechen, sondern Besondere – also nach VOB/B gesondert zu vergütende – Leistungen betreffen. Denn solche Besonderen Leistungen gehören nach VOB/C nur dann zur vertraglich vereinbarten Leistung, wenn sie im LV besonders erwähnt sind.
Näheres hierzu ist einem Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes zu entnehmen, der im Vergaberechts-Report 3/2014 auf Seite 9 näher erläutert wird.
